FOKUS WASSER: Das blaue Recht in Uri – Gewässer und Gesetz
Das Wasser – egal ob als See, Fluss oder Bach – nutzen und schützen wir in verschiedenen Formen. Aus juristischer Sicht stellen sich dabei zwei wesentliche Fragen: Wem gehört das Wasser und wie ist mit Wasser umzugehen?
Wasser und Recht mögen auf den ersten Blick als Gegensätze erscheinen: hier das Lebendige, dort das starre Normengeflecht. Dass dem nicht so ist, zeigt schon der schöne Ausdruck von der «Rechtsquelle». Damit ist der Fundort von Gesetzen und Verordnungen gemeint, wo das Recht bildhaft gleich einer Quelle hervorsprudelt, immer in Bewegung und ständig in Wandlung. Angesichts der Revisionsdichte in vielen Bereichen stimmt dieses Bild heute umso mehr.
Eigentum
Wem das Wasser gehört, ist relativ einfach zu beantworten: Grundsätzlich werden öffentliche und private Gewässer unterschieden, wobei sich diese Klassifizierung meist aus den kantonalen Regelungen ergibt. So zählt das Gewässernutzungsgesetz des Kantons UR (GNG) den Vierwaldstättersee innerhalb der Kantonsgrenzen, den Golzern- und Seelisbergsee oder die Reuss und den Isenthalerbach zu den öffentlichen Kantonsgewässern. Alle anderen Wildwasser beziehungsweise deren Quellgebiete wie beispielsweise die Voralpreuss gehören zu den öffentlichen Korporationsgewässern. Unterirdische Gewässer, die nicht Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches sind, zählen zum öffentlichen Grundwasser. Alles Übrige sind Privatgewässer – ein Beispiel hierfür ist der Dorfbach in Altdorf.
Regelungsbereiche
Was den Umgang mit dem Wasser betrifft, formuliert Art. 76 der Bundesverfassung die zentralen Regelungsziele des Wasserrechts: Haushälterische Nutzung und Schutz der Wasservorkommen sowie Abwehr schädigender Einwirkungen. Der Bund hat diese drei unterschiedlichen Themen in je eigenständigen Gesetzen normiert.
Das erste Gesetz, das Gewässerschutzgesetz (GSchG) von 1991, widmet sich dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen und der Sicherung angemessener Restwassermengen. Zum einen behandelt der Abschnitt über die Reinhaltung der Gewässer insbesondere das Einbringen und Versickern von Stoffen, die Behandlung des Abwassers oder die Verwertung des Hofdüngers. Auch die Planung mit Grundwasserschutzzonen gehört hier dazu. Zum anderen geht es bei den Restwassermengen um den Gebrauch des Wassers (allenfalls inklusive Bewilligungspflicht) und wieviel Restwasser bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mindestens erhalten bleiben muss, beispielsweise flussabwärts nach einem Kraftwerk. Ein besonders umstrittenes Thema ist die 2011 in Kraft getretene verpflichtende Ausscheidung von Gewässerräumen. Dabei sind aus Gründen von Gewässerökologie und Hochwasserschutz Retentionsflächen auszuweisen, die mit Nutzungseinschränkungen verbunden sind, was in dicht genutzten Räumen wie etwa beim Urner Reusstal zu Problemen führt.
Als Zweites gibt es das Wasserrechtsgesetz (WRG) von 1916, welches die Nutzbarmachung der Wasserkräfte regelt und heute hauptsächlich für die Energiegewinnung relevant ist. Drittens betrifft das Wasserbaugesetz (WBG) von 1991 schliesslich den Hochwasserschutz, also den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädigenden Einwirkungen des Wassers.
Internationale Bezüge
Beim internationalen Recht ist die Eidgenossenschaft zahlreiche Verpflichtungen eingegangen. So etwa mit den Nachbarstaaten, mit denen der Genfer- und Bodensee oder der Rhein geteilt wird. Bei den multilateralen Abkommen widmet sich das Helsinki-Übereinkommen dem Schutz und der Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen.
Rechtlicher Wildwuchs
Was den Schutz der Wasservorkommen betrifft, findet sich auf Bundesebene eine Vielzahl weiterer Regelungen wie beispielsweise der Gewässerschutz in der Binnenschifffahrt oder in der Landwirtschaft. Dazu treten bei kantonsübergreifenden Gewässern mitunter interkantonale Übereinkommen wie etwa die Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee (Kantone LU, UR, SZ, OW und NW).
Bei der Nutzung finden sich weitere Regelungen auf Verordnungsstufe wie etwa über die Berechnung des Wasserzinses oder über Stauanlagen. Aber auch das Fischereirecht mit dem Ziel, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, ist zu nennen. Hier verfügen die Kantone über eigene Wasserbau- sowie Fischereigesetze. Interkantonale Abkommen über Gewässernutzung und Fischerei in Grenzgewässern gibt es in grosser Zahl.
Schliesslich kennen die Kantone beim Hochwasserschutz eigene Wasserbaurechte, mit denen im Wesentlichen Wasserbauprojekte und deren Durchführung geregelt werden. Interkantonale Übereinkommen betreffen Massnahmen in Bezug auf kantonsübergreifende Wasserläufe wie beispielsweise über das Linthwerk (Kantone GL, SZ, SG, ZH) oder die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (Kantone LU, UR, SZ, OW, NW).
Alpines Wasserrecht?
Zunächst gab es keine Regelungen im Wasserrecht, die sich speziell dem Alpenraum widmeten. Während im Bereich des Gewässerschutzes die Schweiz, dank exklusiver Lage am alpinen Wasserreservoir, lange Zeit an der Rechtsentwicklung nicht teilnimmt, reichen die Regelungen betreffend Hochwasserschutz bis zu den Korrektionen von Linth, beginnend mit 1807, Rhein und Rohne zurück. Das erste Wasserbaupolizeigesetz stammt aus dem Jahr 1877. Für den alpinen Raum begann die Rechtsentwicklung hingegen nicht im Wasserrecht, sondern im Waldrecht. So waren die jahrzehntelange massive Übernutzung der Wälder und darauffolgende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche und Murgänge der Auslöser für die Schaffung des Forstpolizeigesetzes von 1876, das nur für das Hochgebirge Gültigkeit hatte. Heute unterliegen die alpinen Regionen wie alle anderen den allgemeinen bundesrechtlichen Regelungen. Alpenspezifische Themen begegnen uns oft im kantonalen Recht wie zum Beispiel in der Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer des Kantons Uri. Hier wird die Entnahme von Sand, Kies, Steinen, Mineralien oder dergleichen in öffentlichen Gewässern über den Gemeingebrauch hinaus geregelt.
Der Blick in die Zukunft
Aktuell debattierte Themen sind die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere in Bezug auf Austräge aus der Landwirtschaft (Stichwort Pestizid- und Trinkwasserinitiative) oder die Ewigkeitschemikalien (PFAS). Wesentlich sind auch die Diskussionen um Renaturierungen und Hochwasserschutz sowie die obligatorische Ausweisung der Gewässerräume und die damit verbundenen grundeigentümerrechtlichen Einschränkungen. Angesichts des Klimawandels richtet sich der Fokus zusehends auch auf Fragen der Bewässerung, insbesondere in der Landwirtschaft und bis hin zur Wasserversorgung von Alpen. Zu all diesen verwaltungsrechtlichen Aspekten kommt heute auch der menschenrechtliche Diskurs über ein Recht auf Wasser hinzu. Dabei geht es um heikle Fragen wie den Zugang zu Wasser oder die Privatisierung der Wasserversorgung.
In all diesen aktuell geführten Diskussionen werden stets auch die Alpen als Wasserschloss Europas im Mittelpunkt stehen. Somit ist zu erwarten, dass künftig einige neue Rechtsquellen hervorsprudeln werden.
Redaktion: Elena Arnold